Erbschaftsteuerreform 2026 im Detail: Verschonungsregeln, Reformmodelle und Gestaltungsspielräume

Welche Regeln gelten aktuell für Betriebsvermögen, welche Reformmodelle werden diskutiert und wie lässt sich mit § 198 BewG ein zu hoher Immobilienwert korrigieren? Der Beitrag zeigt die wichtigsten Optionen für eine steuerlich fundierte Nachfolgeplanung.

Die Besteuerung von Unternehmensnachfolgen steht erneut auf dem Prüfstand. Während mehrere Reformkonzepte eine grundlegende Neugestaltung der Erbschaftsteuer vorsehen, gelten weiterhin die bisherigen Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG. Für geplante Schenkungen und Erbfälle ist deshalb zwischen geltendem Recht und noch unverbindlichen Reformvorschlägen zu unterscheiden.

Die aktuelle Rechtslage für Betriebsvermögen

Begünstigtes Betriebsvermögen kann nach § 13a ErbStG zu 85 Prozent von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit werden. Diese sogenannte Regelverschonung wird grundsätzlich um einen zusätzlichen Abzugsbetrag ergänzt.

Alternativ kann der Erwerber unwiderruflich die Optionsverschonung beantragen. Unter ihren strengeren Voraussetzungen ist eine vollständige Steuerbefreiung möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass das begünstigungsfähige Vermögen zu höchstens 20 Prozent aus schädlichem Verwaltungsvermögen besteht.

Beide Verschonungsmodelle sind an Bedingungen geknüpft, die auch nach der Vermögensübertragung eingehalten werden müssen.

Lohnsummenregelung

Die Lohnsummenregelung soll gewährleisten, dass Arbeitsplätze nach einer steuerbegünstigten Unternehmensübertragung erhalten bleiben. Als Ausgangslohnsumme gilt grundsätzlich der Durchschnitt der Lohnzahlungen aus den fünf Wirtschaftsjahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag.

Welche Mindestlohnsumme erreicht werden muss, hängt von der Beschäftigtenzahl und dem gewählten Verschonungsmodell ab:

  • Bei höchstens fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung.
  • Bei sechs bis zehn Beschäftigten gelten 250 Prozent bei der Regelverschonung und 500 Prozent bei der Optionsverschonung.
  • Bei elf bis fünfzehn Beschäftigten sind 300 beziehungsweise 565 Prozent erforderlich.
  • Bei mehr als fünfzehn Beschäftigten gelten 400 beziehungsweise 700 Prozent.

Die Lohnsummenfrist beträgt bei der Regelverschonung fünf und bei der Optionsverschonung sieben Jahre. Wird die vorgeschriebene Mindestlohnsumme unterschritten, reduziert sich der Verschonungsabschlag entsprechend. Die frühere Befreiung für Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten gilt nicht mehr.

Behaltensfrist

Das begünstigte Vermögen muss bei der Regelverschonung grundsätzlich fünf Jahre und bei der Optionsverschonung sieben Jahre im Unternehmen gebunden bleiben. Wird beispielsweise ein Betrieb, ein Mitunternehmeranteil oder eine wesentliche Betriebsgrundlage innerhalb dieser Frist veräußert, kann die Steuerbefreiung rückwirkend anteilig entfallen.

Für bestimmte Veräußerungs- und Entnahmevorgänge enthält das Gesetz eine Reinvestitionsregelung. Eine Nachversteuerung kann vermieden werden, wenn der Erlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes begünstigtes Vermögen investiert wird. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von der Art des veräußerten und des neu angeschafften Vermögens ab.

Drei Reformansätze im Vergleich

Die derzeit diskutierten Modelle verfolgen ein ähnliches Grundziel: Ausnahmen sollen reduziert, Freibeträge neu geordnet und die Besteuerung größerer Vermögensübertragungen vereinheitlicht werden. In der konkreten Ausgestaltung unterscheiden sich die Vorschläge jedoch deutlich.

SPD-Konzept „FairErben“

Das im Januar 2026 vorgestellte SPD-Konzept sieht einen persönlichen Lebensfreibetrag von insgesamt einer Million Euro vor. Davon sollen 900.000 Euro auf Übertragungen innerhalb der Familie und 100.000 Euro auf Erwerbe von entfernt oder nicht verwandten Personen entfallen. Die Möglichkeit, persönliche Freibeträge nach jeweils zehn Jahren erneut zu nutzen, würde damit entfallen.

Für Betriebsvermögen ist ein zusätzlicher Freibetrag von fünf Millionen Euro vorgesehen. Die bisherigen Verschonungsregelungen sollen durch dieses Modell ersetzt werden. Um Liquiditätsprobleme bei Unternehmensnachfolgen zu vermeiden, werden Stundungszeiträume von bis zu 20 Jahren vorgeschlagen. Konkrete Steuersätze enthält das Konzept bislang nicht. Es handelt sich nicht um ein beschlossenes Gesetz.

DIW-Modell

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung schlägt vor, Sondervergünstigungen für Betriebsvermögen und vermietete Wohnimmobilien weitgehend abzuschaffen. Für nahe Angehörige soll stattdessen ein Lebensfreibetrag von einer Million Euro gelten.

Der derzeit siebenstufige Tarif würde auf vier progressive Tarifstufen zwischen 15 und 30 Prozent reduziert. Nach den Berechnungen des DIW könnte das Modell die Zahl der Steuerpflichtigen ungefähr halbieren. Übertragungen bis zu fünf Millionen Euro würden im Durchschnitt entlastet, während das jährliche Steueraufkommen um etwa 2,3 Milliarden Euro steigen könnte.

ifo-Modell mit einheitlichem Steuersatz

Das ifo Institut befürwortet eine breite Bemessungsgrundlage mit wenigen Ausnahmen und einem einheitlichen, vergleichsweise niedrigen Steuersatz. Als mögliche Größenordnung nennt das Institut etwa zehn Prozent.

Ergänzend sind hohe persönliche Freibeträge und niedrig verzinsliche Stundungsmöglichkeiten für nicht liquide Vermögenswerte wie Unternehmen und Immobilien vorgesehen. Damit soll verhindert werden, dass Betriebe allein zur Begleichung der Steuer verkauft, belastet oder finanziell geschwächt werden müssen. Die genaue Höhe der Freibeträge und die Dauer der Stundung bleiben einer politischen Ausgestaltung vorbehalten.

Immobilienwerte mit § 198 BewG überprüfen

Unabhängig von einer möglichen Reform bietet das geltende Bewertungsgesetz bereits heute eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit. Immobilien werden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zunächst nach typisierten gesetzlichen Verfahren bewertet. Abhängig von der Grundstücksart kommen insbesondere das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zur Anwendung.

Diese Verfahren können im Einzelfall zu einem Grundbesitzwert führen, der über dem tatsächlichen Marktwert liegt. Gründe können beispielsweise ein erheblicher Sanierungsbedarf, Altlasten, ungewöhnliche Grundstücksmerkmale oder rechtliche Belastungen sein. Nach § 198 BewG darf der Steuerpflichtige nachweisen, dass der gemeine Wert am Bewertungsstichtag niedriger war. In diesem Fall ist grundsätzlich dieser niedrigere Wert anzusetzen.

Welche Nachweise werden anerkannt?

Das Bewertungsgesetz nennt zwei zentrale Nachweismöglichkeiten.

Zum einen kann ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten eingereicht werden. Als geeignete Gutachter kommen insbesondere der zuständige Gutachterausschuss sowie Personen infrage, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder zertifiziert wurden. Anerkannt werden außerdem entsprechend qualifizierte Sachverständige, deren Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert ist.

Zum anderen kann ein tatsächlich erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen. Der Verkauf muss im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag erfolgt sein. Außerdem dürfen sich die wertbestimmenden Verhältnisse zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Verkauf nicht wesentlich verändert haben.

Was bedeutet das BFH-Urteil aus dem Jahr 2013?

Der Bundesfinanzhof entschied 2013, dass nach der damals geltenden Rechtslage nur Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder öffentlich bestellter und vereidigter Grundstückssachverständiger als Nachweis geeignet seien. Das eingereichte Gutachten eines lediglich zertifizierten Architekten genügte diesen Anforderungen nicht.

Diese Entscheidung darf jedoch nicht ungeprüft auf die heutige Rechtslage übertragen werden. § 198 BewG wurde zwischenzeitlich geändert und erkennt ausdrücklich auch bestimmte zertifizierte Sachverständige an. Entscheidend ist nicht allein die Berufsbezeichnung, sondern ob Bestellung oder Zertifizierung den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Unverändert gilt: Die Nachweislast trägt der Steuerpflichtige. Das Gutachten muss den Verkehrswert nachvollziehbar, methodisch korrekt und bezogen auf den maßgeblichen Stichtag ermitteln. Eine unverbindliche Marktpreiseinschätzung oder ein einfacher Auszug aus einer Kaufpreissammlung genügt dafür regelmäßig nicht.

Abwarten oder noch nach geltendem Recht handeln?

Über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Begünstigungen für Betriebsvermögen ist noch nicht entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat für den 13. Oktober 2026 eine mündliche Verhandlung im Verfahren 1 BvR 804/22 angesetzt. Gegenstand ist unter anderem die Frage, ob die weitreichenden Begünstigungen betrieblichen Vermögens Erwerber von nicht begünstigtem Privatvermögen verfassungswidrig benachteiligen. Ein Urteil liegt mit Stand August 2026 noch nicht vor.

Für geplante Übertragungen bedeutet dies: Das geltende Recht kann weiterhin genutzt werden, bleibt jedoch mit politischen und verfassungsrechtlichen Unsicherheiten verbunden. Eine vorschnelle Übertragung ist ebenso wenig empfehlenswert wie ein pauschales Abwarten auf eine noch nicht absehbare Neuregelung.

Vor einer größeren Schenkung sollten deshalb mindestens zwei Szenarien berechnet werden:

  1. eine Übertragung nach geltendem Recht unter Nutzung der persönlichen Freibeträge und gegebenenfalls der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen,
  2. eine spätere Übertragung unter Berücksichtigung denkbarer Änderungen bei Freibeträgen, Steuersätzen und Unternehmensbegünstigungen.

Bei Immobilien sollte zusätzlich geprüft werden, ob der gesetzlich festgestellte Grundbesitzwert dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht. Ein qualifiziertes Gutachten nach § 198 BewG kann die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich reduzieren, wenn besondere wertmindernde Umstände im typisierten Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Soll die Immobilie ohnehin zeitnah verkauft werden, ist ein realistischer Verkehrswert auch für die Preisfindung entscheidend. Ein zu hoher Angebotspreis kann die Vermarktung verzögern, während ein zu niedriger Preis zu vermeidbaren Vermögensverlusten führt. Steuerliche Bewertung, Nachfolgeplanung und tatsächliche Verkaufsstrategie sollten daher gemeinsam betrachtet werden.

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