Die Diskussion über eine Reform der Erbschaftsteuer hat 2026 deutlich an Dynamik gewonnen. Im Mittelpunkt stehen vor allem die weitreichenden Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Gleichzeitig stellt sich für Immobilieneigentümer und Unternehmer die Frage, ob geplante Übertragungen noch nach geltendem Recht umgesetzt oder zunächst weitere politische und verfassungsrechtliche Entwicklungen abgewartet werden sollten.
Dieser Beitrag erläutert die aktuellen Verschonungsregeln, vergleicht wichtige Reformvorschläge und zeigt, welche Gestaltungsmöglichkeiten bereits heute bestehen.
Betriebsvermögen nach geltendem Recht
Begünstigtes Betriebsvermögen kann nach §§ 13a und 13b ErbStG weitgehend von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit werden. Bei der Regelverschonung bleiben grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei. Auf unwiderruflichen Antrag ist mit der Optionsverschonung eine Befreiung von bis zu 100 Prozent möglich.
Die Vergünstigung gilt jedoch nur für tatsächlich begünstigtes Vermögen. Verwaltungsvermögen wie bestimmte fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere oder überhöhte Finanzmittel kann die Begünstigung reduzieren oder vollständig ausschließen. Für die Optionsverschonung darf das begünstigungsfähige Vermögen vor den weiteren gesetzlichen Berechnungsschritten zu höchstens 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen.
Lohnsummenregelung
Die Lohnsummenregelung soll sicherstellen, dass Arbeitsplätze nach einer steuerbegünstigten Unternehmensübertragung erhalten bleiben. Als Ausgangslohnsumme gilt grundsätzlich der Durchschnitt der Lohnzahlungen in den fünf Wirtschaftsjahren vor dem Erwerb.
Bei der Regelverschonung muss innerhalb von fünf Jahren folgende Mindestlohnsumme erreicht werden:
- mehr als 15 Beschäftigte: 400 Prozent,
- sechs bis zehn Beschäftigte: 250 Prozent,
- elf bis 15 Beschäftigte: 300 Prozent.
Bei höchstens fünf Beschäftigten entfällt die Prüfung. Für die Optionsverschonung gelten über sieben Jahre erhöhte Schwellen von 700, 500 beziehungsweise 565 Prozent. Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, verringert sich der Verschonungsabschlag entsprechend.
Behaltensfrist
Bei der Regelverschonung muss das begünstigte Vermögen grundsätzlich fünf Jahre, bei der Optionsverschonung sieben Jahre gehalten werden. Ein Verkauf des Betriebs, einer Beteiligung oder wesentlicher Betriebsgrundlagen kann zu einer anteiligen Nachversteuerung führen.
Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich diese vermeiden, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes begünstigtes Vermögen reinvestiert wird. Die Reinvestitionsregel greift jedoch nicht automatisch bei jeder Umschichtung.
Besondere Regeln für große Erwerbe
Übersteigt das erworbene begünstigte Vermögen 26 Millionen Euro, gelten die regulären Verschonungsabschläge nicht mehr uneingeschränkt. Der Erwerber kann den Abschmelzungsabschlag nach § 13c ErbStG beantragen. Dabei sinkt der Verschonungsabschlag für jeweils volle 750.000 Euro oberhalb der Grenze um einen Prozentpunkt.
Bei der Optionsverschonung entfällt der Abschlag ab einem begünstigten Vermögen von 90 Millionen Euro vollständig. Alternativ kann unter den Voraussetzungen des § 28a ErbStG eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragt werden.
Drei Reformmodelle im Vergleich
Bislang handelt es sich um politische oder wissenschaftliche Vorschläge, nicht um beschlossenes Recht.
SPD-Konzept „FairErben“
Das SPD-Konzept sieht einen einmaligen Lebensfreibetrag von insgesamt einer Million Euro vor. Nach den ergänzenden Erläuterungen sollen davon bis zu 900.000 Euro für Übertragungen innerhalb eines erweiterten Familienkreises und 100.000 Euro für andere Erwerbe verfügbar sein.
Für Betriebsvermögen ist ein zusätzlicher Freibetrag von fünf Millionen Euro vorgesehen. Die bisherigen Verschonungsregelungen sollen weitgehend entfallen. Oberhalb des Freibetrags ist ein progressiver Tarif geplant; konkrete Steuersätze stehen noch nicht fest. Für Unternehmen, die Arbeitsplätze erhalten, sollen Steuerzahlungen über bis zu 20 Jahre gestreckt werden können.
DIW-Modell
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung schlägt vor, Sondervergünstigungen für Betriebsvermögen und vermietete Immobilien weitgehend abzubauen. Für nahe Angehörige soll stattdessen ein Lebensfreibetrag von einer Million Euro gelten.
Der geltende Tarif würde auf vier progressive Stufen reduziert. Nach Berechnungen des DIW könnte die Kombination aus höheren Freibeträgen, vereinfachtem Tarif und dem Abbau von Privilegien jährlich etwa 2,3 Milliarden Euro zusätzliche Einnahmen erzielen. Gleichzeitig würde sich die Zahl der Steuerpflichtigen ungefähr halbieren.
ifo-Modell
Das ifo Institut befürwortet eine breite Bemessungsgrundlage mit wenigen Ausnahmen und einem einheitlichen Steuersatz von etwa zehn Prozent. Ergänzend sind hohe Freibeträge und großzügige, niedrig verzinsliche Stundungsregelungen für nicht liquide Vermögenswerte wie Unternehmen und Immobilien vorgesehen.
Ziel ist es, Sonderregeln abzubauen, ohne Unternehmensnachfolger durch hohe sofortige Steuerzahlungen zu Liquiditätsengpässen oder Verkäufen zu zwingen. Die genaue Höhe der Freibeträge und die Dauer der Stundung sind noch nicht abschließend festgelegt.
Niedrigeren Immobilienwert nach § 198 BewG nachweisen
Unabhängig von einer Reform kann bereits heute geprüft werden, ob der vom Finanzamt festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. Typisierte Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren erfassen besondere Belastungen oder Mängel nicht immer vollständig.
Gründe für einen niedrigeren Wert können beispielsweise sein:
- erheblicher Sanierungsbedarf,
- Altlasten oder Bauschäden,
- Nießbrauchs- oder Wohnrechte,
- ungewöhnliche Grundstückszuschnitte,
- rechtliche oder tatsächliche Nutzungseinschränkungen.
Nach § 198 BewG ist der niedrigere gemeine Wert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige ihn ausreichend nachweist. Möglich ist dies durch ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines entsprechend bestellten beziehungsweise qualifiziert zertifizierten Sachverständigen. Alternativ kann ein Kaufpreis dienen, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde, sofern die wertbestimmenden Verhältnisse unverändert geblieben sind.
Ein Gutachten wird nicht allein aufgrund der Berufsbezeichnung des Gutachters anerkannt. Es muss den gesetzlichen Qualifikationsanforderungen entsprechen, methodisch ordnungsgemäß erstellt sein und sämtliche wertrelevanten Umstände nachvollziehbar dokumentieren. Die Nachweislast trägt der Steuerpflichtige.
Das BFH-Urteil vom 11. September 2013 bezog sich noch auf eine ältere Gesetzesfassung. Die heutige Regelung erkennt ausdrücklich auch bestimmte zertifizierte Sachverständige an. Die damalige Entscheidung sollte daher nicht ohne Berücksichtigung der aktuellen Fassung des § 198 BewG übertragen werden.
Übertragen oder abwarten?
Die derzeitigen Regeln bleiben anwendbar, solange kein neues Gesetz in Kraft tritt oder das Bundesverfassungsgericht Änderungen verlangt. Im Verfahren 1 BvR 804/22 wird insbesondere geprüft, ob die weitreichenden Vergünstigungen für Betriebsvermögen Erwerber von Privatvermögen verfassungswidrig benachteiligen. Die mündliche Verhandlung ist für Oktober 2026 vorgesehen; eine Entscheidung liegt mit Stand August 2026 noch nicht vor.
Für geplante Schenkungen sollten deshalb mehrere Szenarien verglichen werden:
- Übertragung nach geltendem Recht unter Nutzung der Zehnjahresregelung und bestehender Verschonungen,
- Übertragung nach einer möglichen Reform mit höheren Lebensfreibeträgen, aber weniger Sondervergünstigungen,
- vorherige Überprüfung des Immobilienwerts durch einen Nachweis nach § 198 BewG.
Ein pauschales Abwarten ist ebenso wenig sinnvoll wie eine vorschnelle Übertragung. Entscheidend sind Vermögensstruktur, Zeithorizont, Freibeträge, Unternehmensbindung und persönliche Versorgung. Eine konkrete Vergleichsrechnung schafft die Grundlage für eine belastbare Entscheidung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Generationenwerk begleitet Familien und Unternehmer bei der abgestimmten Vermögens- und Nachfolgeplanung.
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