Die Schenkungsteuer fällt an, wenn Vermögen unentgeltlich zu Lebzeiten übertragen wird und der persönliche Freibetrag überschritten ist. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wert der Zuwendung, dem Verwandtschaftsgrad und der daraus folgenden Steuerklasse.
Ein größerer Nachlass kann für die Begünstigten mit einer erheblichen Steuerbelastung verbunden sein. Übersteigt der übertragene Vermögenswert die persönlichen Freibeträge, fällt Erbschaftsteuer an. Deshalb kann es sinnvoll sein, Vermögen bereits zu Lebzeiten gezielt zu übertragen. Schenkungen eröffnen häufig zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten und können die spätere Steuerlast reduzieren.
Entscheidend ist eine vorausschauende Planung. Wer Vermögenswerte schrittweise überträgt, kann vorhandene Freibeträge nutzen und zugleich bestimmen, wer zu welchem Zeitpunkt begünstigt werden soll. Besonders bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder größeren Geldanlagen empfiehlt sich eine abgestimmte rechtliche und steuerliche Beratung.
Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Schenkungen können der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer unterliegen. Beide Erwerbsformen werden im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt.
Ein wichtiger Unterschied liegt im Zeitpunkt der Vermögensübertragung: Während der persönliche Freibetrag beim Erbfall nur einmal genutzt werden kann, lassen sich Schenkungen langfristig planen. Mehrere Zuwendungen derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Freibetrag grundsätzlich erneut genutzt werden.
Als Schenkung gilt eine unentgeltliche Zuwendung, durch die der Empfänger auf Kosten des Schenkenden bereichert wird. Der Begünstigte muss dabei nicht zwangsläufig später auch Erbe werden.
Ein bloßes Schenkungsversprechen ist grundsätzlich notariell zu beurkunden. Fehlt diese Form, kann der Mangel durch die tatsächliche Ausführung der Schenkung geheilt werden. Für bestimmte Vermögenswerte, insbesondere Grundstücke, gelten weitere Formvorschriften. Die konkrete Gestaltung sollte daher vorab geprüft werden.
Die Steuer richtet sich vor allem nach dem Wert der Zuwendung und dem persönlichen Verhältnis zwischen Schenkendem und Empfänger. Daraus ergeben sich Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz. Je enger die familiäre Beziehung ist, desto günstiger sind die Regelungen in der Regel.
Die wichtigsten persönlichen Freibeträge:
Steuerklasse I
Steuerklasse II
Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten sowie Schwiegerkinder und Schwiegereltern erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Steuerklasse III
Für alle übrigen Personen, darunter auch nicht verheiratete Lebenspartner, gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 20.000 Euro.
Die Steuersätze liegen abhängig von Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb zwischen 7 und 50 Prozent. Besteuert wird nur der Betrag, der nach Abzug des persönlichen Freibetrags verbleibt. Überträgt ein Elternteil beispielsweise eine Immobilie im Wert von 200.000 Euro auf sein Kind, fällt bei noch vollständig verfügbarem Freibetrag grundsätzlich keine Schenkungsteuer an.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das gemeinsam genutzte Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen. Beim Erwerb durch Erbschaft ist die Befreiung regelmäßig an eine zehnjährige Selbstnutzung gebunden. Für Kinder gelten zusätzliche Voraussetzungen, darunter eine Begrenzung der steuerlich begünstigten Wohnfläche.
Auch bestimmte persönliche Gegenstände können steuerfrei übertragen werden. Hausrat bleibt bei Personen der Steuerklasse I bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei. Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bestehen gesonderte Begünstigungen.
Eine frühzeitige Nachlassplanung hilft dabei, Freibeträge sinnvoll einzusetzen, familiäre Ziele zu berücksichtigen und unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden.
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