Eine Patientenverfügung legt schriftlich fest, welchen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen eine volljährige Person zustimmt oder widerspricht, falls sie später nicht mehr selbst entscheidungs- oder einwilligungsfähig ist.
Eine Auseinandersetzung mit schwerer Krankheit, dauerhafter Entscheidungsunfähigkeit und dem eigenen Lebensende fällt vielen Menschen schwer. Dennoch kann eine frühzeitige Regelung entlasten. Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden, wenn der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann.
Sie dient nicht dazu, medizinische Versorgung grundsätzlich auszuschließen. Vielmehr soll sie sicherstellen, dass Untersuchungen und Behandlungen den persönlichen Wertvorstellungen entsprechen. Dazu können auch Festlegungen zur künstlichen Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung, Schmerzbehandlung oder zum Umgang mit lebensverlängernden Maßnahmen gehören.
Die moderne Medizin kann Krankheiten behandeln, Beschwerden lindern und Leben verlängern. Nicht jede technisch mögliche Maßnahme entspricht jedoch automatisch dem Willen des Patienten. Besonders bei unheilbaren Erkrankungen oder schwersten dauerhaften Schädigungen stellt sich die Frage, welche Behandlung noch gewünscht ist.
Mit einer Patientenverfügung kann eine volljährige und einwilligungsfähige Person für konkrete Lebens- und Behandlungssituationen vorab bestimmen, ob sie in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese ablehnt. Treffen die Festlegungen auf die aktuelle Situation zu, sind Ärzte, Pflegepersonal, Betreuer und Bevollmächtigte daran gebunden.
Eine Patientenverfügung ermöglicht eine selbstbestimmte Entscheidung darüber, wie die medizinische Versorgung in einer aussichtslosen oder unmittelbar zum Tod führenden Situation gestaltet werden soll. Dabei kann festgelegt werden, dass Beschwerden gelindert werden, auch wenn bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen nicht mehr gewünscht sind.
Palliativmedizinische Versorgung, Schmerz- und Symptombehandlung sowie menschliche Begleitung bleiben möglich. Die Ablehnung einer bestimmten Behandlung bedeutet nicht, dass Pflege, Zuwendung oder die Linderung von Schmerzen und Atemnot eingestellt werden sollen.
Begriffe wie künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung oder dauerhafte Bewusstlosigkeit können belastend wirken. Dennoch ist es sinnvoll, sich mit den möglichen Behandlungssituationen auseinanderzusetzen.
Eine allgemeine Formulierung wie „Ich möchte nicht an Geräten hängen“ ist häufig zu unbestimmt. Die Verfügung sollte möglichst konkret beschreiben, in welchen Situationen welche Maßnahmen durchgeführt, begrenzt oder unterlassen werden sollen. Offizielle Textbausteine können bei der Formulierung helfen, sollten aber an die persönlichen Wünsche angepasst werden.
Eine Patientenverfügung greift nicht bei jeder Erkrankung automatisch. Entscheidend ist, ob die beschriebene Lebens- und Behandlungssituation tatsächlich eingetreten ist und ob die Festlegungen auf die anstehende medizinische Entscheidung passen.
Der behandelnde Arzt prüft zunächst, welche Maßnahmen angesichts des Gesundheitszustands und der Prognose medizinisch angezeigt sind. Anschließend wird gemeinsam mit dem Bevollmächtigten oder Betreuer festgestellt, welche Entscheidung dem dokumentierten beziehungsweise mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
Auch bei einem Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen können eine fachgerechte Schmerztherapie, die Behandlung belastender Symptome und Maßnahmen gegen Durstgefühl oder Atemnot ausdrücklich gewünscht werden.
Eine Patientenverfügung kann keine gezielte Tötung durch einen Arzt oder eine andere Person verlangen. Die Tötung auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen ist nach § 216 StGB strafbar.
Davon zu unterscheiden ist das Unterlassen oder Beenden einer medizinischen Behandlung, wenn diese dem wirksamen Patientenwillen widerspricht. Eine Patientenverfügung kann beispielsweise bestimmen, dass eine künstliche Beatmung oder Ernährung in einer konkret beschriebenen Situation nicht begonnen oder nicht fortgeführt werden soll. Begleitende Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen, Angst oder Luftnot bleiben davon unberührt.
Eine Patientenverfügung bestimmt, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht sind. Sie legt jedoch nicht automatisch fest, wer diese Wünsche gegenüber Ärzten und Einrichtungen vertreten soll.
Deshalb empfiehlt sich ergänzend eine Vorsorgevollmacht. Darin kann eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, den dokumentierten Willen durchzusetzen, Gespräche mit den behandelnden Ärzten zu führen und erforderliche Entscheidungen zu treffen. Liegt keine passende Patientenverfügung vor, muss der Vertreter auf Grundlage früherer Äußerungen, persönlicher Wertvorstellungen und sonstiger Hinweise den mutmaßlichen Willen ermitteln.
Bei besonders folgenreichen Entscheidungen kann eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich werden. Stimmen Arzt und Vertreter darin überein, dass die Entscheidung dem festgestellten Patientenwillen entspricht, ist eine gerichtliche Genehmigung in bestimmten Fällen entbehrlich.
Angehörige dürfen nicht allein aufgrund ihrer familiären Beziehung sämtliche medizinischen Entscheidungen übernehmen. Für Ehegatten besteht zwar unter gesetzlichen Voraussetzungen ein zeitlich und sachlich begrenztes Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Eine umfassende und individuell gestaltete Vorsorgevollmacht ersetzt dieses begrenzte Recht jedoch nicht.
Der Bevollmächtigte muss prüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation zutrifft. Er darf den darin eindeutig erklärten Willen nicht durch eigene Vorstellungen ersetzen. Seine Aufgabe besteht darin, dem Patientenwillen gegenüber Ärzten und Pflegeeinrichtungen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
Eine ärztliche Beratung ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Der Arzt kann medizinische Begriffe erklären, realistische Behandlungssituationen darstellen und helfen, widersprüchliche oder unklare Formulierungen zu vermeiden.
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sie kann jederzeit formlos widerrufen und bei veränderten persönlichen Vorstellungen neu formuliert werden. Eine regelmäßige Überprüfung sowie eine erneute Bestätigung mit Datum und Unterschrift können verdeutlichen, dass die Festlegungen weiterhin dem eigenen Willen entsprechen.
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