Eine Generalvollmacht ermächtigt eine Vertrauensperson, den Vollmachtgeber in nahezu allen rechtlich zulässigen Angelegenheiten zu vertreten. Sie kann individuell begrenzt, jederzeit widerrufen und für bestimmte Geschäfte notariell beurkundet werden.
Eine Generalvollmacht berechtigt eine andere Person dazu, den Vollmachtgeber in nahezu allen rechtlich zulässigen Angelegenheiten zu vertreten. Eine notarielle Beurkundung ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben. Sie erhöht jedoch den Nachweiswert und kann verhindern, dass Geschäftspartner oder Behörden die Wirksamkeit der Vollmacht anzweifeln.
Damit der Bevollmächtigte handeln kann, muss er regelmäßig das Original oder eine anerkannte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorlegen. Der Vollmachtgeber kann den Umfang begrenzen oder festlegen, dass die Vollmacht erst bei nachgewiesener Geschäfts- beziehungsweise Handlungsunfähigkeit genutzt werden darf. Solange er geschäftsfähig ist, kann er die Vollmacht grundsätzlich widerrufen, ändern oder neu erteilen.
Eine Generalvollmacht ermöglicht die Vertretung bei zahlreichen alltäglichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Sie kann insbesondere der Vorsorge für einen Unfall, eine Erkrankung oder eine längere Abwesenheit dienen. Auch Ehepartner vertreten sich nicht automatisch in sämtlichen Rechtsgeschäften, weshalb eine Vollmacht im gemeinsamen Alltag hilfreich sein kann.
Bestimmte höchstpersönliche Handlungen bleiben von einer Generalvollmacht ausgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise die Errichtung eines Testaments, die persönliche Stimmabgabe bei einer Wahl oder grundsätzlich die Einleitung einer Scheidung. Der Bevollmächtigte darf seine Vertretungsmacht außerdem nicht missbrauchen, um den Vollmachtgeber gezielt zu schädigen oder sich selbst unzulässige Vorteile zu verschaffen.
Soll die Vollmacht auch Geschäfte erfassen, die notariell beurkundet werden müssen, gelten besondere Formanforderungen. Das betrifft etwa den Kauf, Verkauf oder die Belastung von Immobilien sowie bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge. Für Bankgeschäfte verlangen Kreditinstitute häufig zusätzlich eine Vollmacht auf einem eigenen Formular, die der Vollmachtgeber persönlich bei der Bank erteilt.
Wird eine Generalvollmacht notariell beurkundet, richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Maßgeblich ist der vom Notar festgesetzte Geschäftswert, der sich am Umfang der Vollmacht und an der Vermögenssituation des Vollmachtgebers orientiert.
Der Geschäftswert darf grundsätzlich weder die Hälfte des Vermögens noch den gesetzlichen Höchstbetrag überschreiten. Bestehende Schulden werden bei der Berechnung regelmäßig nicht abgezogen. Bei einem Geschäftswert von 50.000 Euro kann beispielsweise eine notarielle Gebühr von 165 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und weiterer Auslagen entstehen.
Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht können sich inhaltlich überschneiden. Eine Generalvollmacht ist meist weit gefasst und erlaubt die Vertretung in zahlreichen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Eine Vorsorgevollmacht richtet sich dagegen besonders auf den Fall, dass der Vollmachtgeber seine persönlichen Angelegenheiten aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer psychischen Beeinträchtigung nicht mehr selbst regeln kann.
Typische Bereiche einer Vorsorgevollmacht sind die Vermögenssorge, Gesundheitsangelegenheiten, Entscheidungen zur Wohnung, die Vertretung gegenüber Behörden sowie der Post- und Telekommunikationsverkehr. Diese Punkte sollten ausdrücklich und möglichst eindeutig geregelt werden.
Eine Vorsorgevollmacht kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Im Bedarfsfall können insbesondere Betreuungsgerichte prüfen, ob bereits eine bevollmächtigte Vertrauensperson vorhanden ist. Liegt keine ausreichende Vollmacht vor, kann die gerichtliche Bestellung eines Betreuers erforderlich werden.
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