Erbschaftsteuerfreibeträge bestimmen, bis zu welcher Höhe ein Erwerb von Todes wegen steuerfrei bleibt. Ihre Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser; nur der darüberliegende steuerpflichtige Erwerb wird besteuert.
Erbschaftsteuerfreibeträge legen fest, bis zu welchem Wert eine Person Vermögen erben kann, ohne darauf Erbschaftsteuer zahlen zu müssen. Ihre Höhe richtet sich vor allem nach dem familiären Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem jeweiligen Erben.
Dabei wird nicht der Nachlass als Ganzes betrachtet. Jeder Erbe erhält einen eigenen persönlichen Freibetrag. Hinterlässt ein Elternteil beispielsweise drei Kindern jeweils Vermögen im Wert von 400.000 Euro, können insgesamt bis zu 1,2 Millionen Euro durch die persönlichen Freibeträge abgedeckt sein – sofern keine anrechenbaren Vorschenkungen vorliegen.
Zunächst wird ermittelt, welchen steuerlichen Wert der einzelne Erbe erhält. Grundlage ist grundsätzlich die persönliche Bereicherung des Erwerbers. Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten und gesetzliche Steuerbefreiungen können den steuerpflichtigen Erwerb zuvor verringern. Anschließend wird der persönliche Freibetrag abgezogen. Nur ein danach verbleibender Betrag unterliegt der Erbschaftsteuer.
Ein Freibetrag ist daher nicht mit einer Freigrenze zu verwechseln: Wird der Freibetrag überschritten, wird nicht der gesamte Erwerb steuerpflichtig, sondern grundsätzlich nur der übersteigende Teil.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht derzeit folgende persönliche Freibeträge vor:
Die Einordnung in eine Steuerklasse beeinflusst neben dem Freibetrag auch den später anzuwendenden Steuersatz. Eltern und Großeltern gehören bei einer Erbschaft zur Steuerklasse I. Erhalten sie dagegen eine Schenkung, werden sie grundsätzlich der Steuerklasse II zugeordnet und verfügen nur über einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Der persönliche Freibetrag bezieht sich immer auf das Verhältnis zwischen einem bestimmten Erblasser und einem bestimmten Erwerber. Ein Kind kann somit von jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von jeweils 400.000 Euro erhalten.
Auch bei mehreren Erben wird der Freibetrag nicht unter ihnen aufgeteilt. Jeder Begünstigte kann seinen eigenen Betrag nutzen. Wie hoch die gesamte steuerfreie Vermögensübertragung ausfällt, hängt daher neben dem Nachlasswert auch von der Anzahl und dem Verwandtschaftsgrad der Erben ab.
Schenkungen und Erbschaften werden steuerlich eng miteinander verknüpft. Mehrere Vermögensübertragungen derselben Person an denselben Empfänger werden zusammengerechnet, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgen.
Hat ein Vater seiner Tochter beispielsweise wenige Jahre vor seinem Tod bereits 250.000 Euro geschenkt, stehen bei einem anschließenden Erbfall innerhalb des Zehnjahreszeitraums von ihrem Freibetrag von 400.000 Euro grundsätzlich nur noch 150.000 Euro zur Verfügung. Erst wenn eine frühere Schenkung außerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums liegt, kann der persönliche Freibetrag grundsätzlich erneut vollständig genutzt werden.
Frühzeitige Schenkungen können deshalb ein wichtiges Instrument der Nachlassplanung sein. Sie sollten jedoch nicht allein aus steuerlichen Gründen erfolgen, sondern auch die eigene finanzielle Absicherung, mögliche Rückforderungsrechte und familiäre Auswirkungen berücksichtigen.
Überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können neben dem persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro einen besonderen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro erhalten. Dieser kann jedoch gekürzt werden, wenn dem überlebenden Partner steuerfreie Versorgungsbezüge zustehen.
Dieser besondere Freibetrag ist von weiteren Steuerbefreiungen zu unterscheiden. Für das Familienheim, Hausrat, Betriebsvermögen oder bestimmte andere Vermögenswerte können zusätzliche gesetzliche Vergünstigungen gelten. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss für den konkreten Erbfall gesondert geprüft werden.
Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb den verfügbaren Freibetrag, fällt Erbschaftsteuer auf den verbleibenden Betrag an. Der Steuersatz hängt von der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Nach § 19 ErbStG reichen die Steuersätze grundsätzlich von 7 bis 50 Prozent.
Eine sorgfältige Nachlassplanung kann helfen, persönliche Freibeträge, sachliche Steuerbefreiungen und mögliche Schenkungen sinnvoll aufeinander abzustimmen. Bei größeren Vermögen, Immobilien oder Unternehmensanteilen sollte die Gestaltung steuerlich und rechtlich geprüft werden.
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