Enterbung bedeutet, dass eine gesetzlich erbberechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Nahe Angehörige können dennoch einen Pflichtteil verlangen, der grundsätzlich die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils beträgt.
Kinder gehören als Abkömmlinge zu den gesetzlichen Erben. Der Erblasser kann sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausschließen und stattdessen andere Personen oder nur eines seiner Kinder als Erben bestimmen.
Bei einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten häufig zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder werden erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils zu Schlusserben.
Trotz Enterbung steht einem Kind grundsätzlich der Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist als Geldanspruch gegenüber den Erben geltend zu machen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Anspruch und den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt.
Zur Berechnung wird zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt und anschließend halbiert. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise einen Ehegatten und ein Kind und bestand die übliche Zugewinngemeinschaft, beträgt der gesetzliche Erbteil des Kindes regelmäßig die Hälfte. Sein Pflichtteil entspricht dann einem Viertel des maßgeblichen Nachlasswertes. Andere Güterstände oder weitere Kinder verändern die Quote.
Der Begriff „grober Undank“ stammt vor allem aus dem Schenkungsrecht. Im Erbrecht ist zwischen der Enterbung, der Pflichtteilsentziehung und der Erbunwürdigkeit zu unterscheiden. Die bloße Enttäuschung über das Verhalten eines Angehörigen genügt nicht, um dessen Pflichtteil zu beseitigen.
Erbunwürdigkeit kommt nur bei besonders schweren Handlungen in Betracht, etwa bei einem Tötungsversuch, der Manipulation des letzten Willens oder bestimmten Urkundendelikten. Sie wird nach dem Erbfall durch eine Anfechtungsklage geltend gemacht.
Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur bei den gesetzlich geregelten schwerwiegenden Verfehlungen möglich. Dazu gehören insbesondere:
Ein zerrüttetes Verhältnis oder gewöhnliche familiäre Konflikte reichen nicht aus. Der Entziehungsgrund muss bereits bei Errichtung des Testaments bestehen und darin konkret genannt werden.
Schenkungen zu Lebzeiten können außerdem einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Sie werden innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall grundsätzlich mit jährlich abnehmendem Wert berücksichtigt; für Schenkungen an Ehegatten gelten Besonderheiten.
Eltern zählen zu den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung und erben grundsätzlich nur, wenn keine vorrangigen Abkömmlinge vorhanden sind. Werden pflichtteilsberechtigte Eltern testamentarisch ausgeschlossen, kann ihnen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zustehen.
Bei einem unverheirateten und kinderlosen Erblasser erben beide Eltern grundsätzlich je zur Hälfte. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten regelmäßig dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Fehlen solche Abkömmlinge, erhält der überlebende Elternteil den gesamten gesetzlichen Erbteil.
Geschwister können als gesetzliche Erben zweiter Ordnung zum Zuge kommen, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt und ein Elternteil bereits verstorben ist. Sie lassen sich durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausschließen. Einen Pflichtteilsanspruch haben Geschwister nicht.
Die Enterbung sollte eindeutig in einem formwirksamen Testament oder Erbvertrag geregelt werden. Der Erblasser kann ausdrücklich erklären, dass eine Person nichts erben soll, oder andere Personen so als Erben einsetzen, dass der gesetzliche Erbe ausgeschlossen wird.
Soll zusätzlich der Pflichtteil entzogen werden, muss ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegen. Dieser ist in der letztwilligen Verfügung konkret anzugeben. Im Streitfall muss derjenige, der sich auf die Pflichtteilsentziehung beruft, deren Voraussetzungen beweisen.
Pflichtteilsberechtigte können von den eingesetzten Erben Auskunft über den Nachlass und die Auszahlung ihres Pflichtteils verlangen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Darüber hinaus kann geprüft werden, ob das Testament wegen Irrtums, Drohung oder der Übergehung eines später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten anfechtbar ist. Auch eine fehlende Testierfähigkeit kann die Wirksamkeit der Verfügung infrage stellen. Die Anfechtung ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.
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