Eine Betreuungsverfügung legt fest, wen das Gericht bei erforderlicher rechtlicher Betreuung als Betreuer einsetzen oder ausschließen soll. Zusätzlich können Wünsche zur persönlichen Lebensführung und zur Ausgestaltung der Betreuung bestimmt werden.
Die Betreuungsverfügung ist neben Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Vorsorge. Darin legen Sie fest, welche Person das Betreuungsgericht als rechtlichen Betreuer einsetzen soll, falls Sie Ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Eine Betreuung darf nur für diejenigen Aufgabenbereiche angeordnet werden, in denen sie tatsächlich erforderlich ist.
Mit der Betreuungsverfügung wird die ausgewählte Person noch nicht unmittelbar bevollmächtigt. Sie erhält ihre Vertretungsmacht erst, wenn das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet und sie offiziell zum Betreuer bestellt. Anschließend kann sie den Betroffenen innerhalb der gerichtlich festgelegten Aufgabenbereiche gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Eine Betreuungsverfügung ist insbesondere sinnvoll, wenn keine umfassende Vorsorgevollmacht besteht. Sie kommt auch in Betracht, wenn niemandem eine uneingeschränkte Vollmacht erteilt werden soll oder die handelnde Person bewusst der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterliegen soll. Ein gerichtlich bestellter Betreuer unterliegt strengeren gesetzlichen Vorgaben und einer stärkeren gerichtlichen Überwachung als ein Vorsorgebevollmächtigter.
Auch bei einer vorhandenen Vorsorgevollmacht kann die Betreuungsverfügung als zusätzliche Absicherung dienen. Wird die Vollmacht nicht anerkannt, ist sie für bestimmte Angelegenheiten unzureichend oder kann der Bevollmächtigte seine Aufgabe nicht übernehmen, kann dennoch eine gerichtliche Betreuung erforderlich werden. Für diesen Fall lässt sich vorsorglich bestimmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll.
In der Betreuungsverfügung können Sie eine konkrete Vertrauensperson vorschlagen. Dabei kann es sich beispielsweise um den Ehepartner, ein erwachsenes Kind, einen anderen Angehörigen oder eine nahestehende Person handeln. Zusätzlich können Ersatzpersonen benannt werden, falls die zuerst gewünschte Person verhindert, verstorben oder für die Betreuung nicht geeignet ist.
Das Betreuungsgericht muss dem Wunsch grundsätzlich entsprechen. Eine andere Person darf insbesondere dann ausgewählt werden, wenn die vorgeschlagene Person zur ordnungsgemäßen Führung der Betreuung nicht geeignet ist. Ebenso können Sie ausdrücklich festhalten, dass bestimmte Personen keinesfalls als Betreuer eingesetzt werden sollen. Auch dieser Ablehnungswunsch ist vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen.
Die Verfügung kann sich nicht nur auf die Person des Betreuers beziehen. Sie können auch Wünsche dazu äußern, wie eine spätere Betreuung durchgeführt werden soll. Denkbar sind insbesondere Vorgaben zu:
Der Betreuer hat die Angelegenheiten grundsätzlich so zu erledigen, dass die betreute Person ihr Leben im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den eigenen Wünschen gestalten kann. Deshalb sollte die Verfügung möglichst konkret formuliert werden und die persönlichen Wertvorstellungen erkennen lassen.
Den rechtlichen Umfang der Betreuung legt jedoch nicht der Verfasser der Verfügung fest. Das Gericht bestimmt, für welche Aufgabenbereiche ein Betreuer tatsächlich benötigt wird. Die Betreuung kann sich beispielsweise auf Vermögensangelegenheiten, Behördenkontakte, Wohnungsfragen oder gesundheitliche Angelegenheiten beschränken.
Durch eine Vorsorgevollmacht erhält die ausgewählte Person unmittelbar eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Ist die Vollmacht wirksam und für die erforderlichen Aufgaben ausreichend, soll grundsätzlich kein gerichtlicher Betreuer bestellt werden.
Eine Betreuungsverfügung verhindert das gerichtliche Verfahren dagegen nicht. Sie beeinflusst vielmehr die Auswahl des Betreuers und die spätere Gestaltung der Betreuung. Der gerichtlich bestellte Betreuer wird kontrolliert und muss dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft erteilen oder über die Vermögensverwaltung Rechenschaft ablegen.
Die Wünsche sollten schriftlich, eindeutig und möglichst konkret festgehalten werden. Wichtig sind insbesondere der vollständige Name und die Kontaktdaten der gewünschten Betreuungsperson. Zusätzlich können Ersatzpersonen und ausdrücklich unerwünschte Personen genannt werden.
Die Verfügung sollte mit Datum und Unterschrift versehen und an einem auffindbaren Ort aufbewahrt werden. Die vorgeschlagene Betreuungsperson sollte über das Dokument und seinen Aufbewahrungsort informiert sein. Ändern sich persönliche Verhältnisse, Wünsche oder Kontaktangaben, sollte die Verfügung überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
Eine Betreuungsverfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dadurch können Betreuungsgerichte feststellen, dass eine Vorsorgeregelung vorhanden ist und welche Person als Betreuer vorgeschlagen wurde.
Die Registrierung ersetzt jedoch nicht die eigentliche Verfügung. Im Register werden nur Angaben zum Vorhandensein und zum typisierten Inhalt des Dokuments sowie Daten der genannten Vertrauenspersonen gespeichert. Das Original muss daher weiterhin sicher aufbewahrt werden.
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