Die Steuerklassen im Erbfall ordnen Erwerber nach ihrem persönlichen Verhältnis zum Erblasser ein. Sie bestimmen gemeinsam mit dem steuerpflichtigen Erwerb, welche Freibeträge und Steuersätze für die Berechnung der Erbschaftsteuer gelten.
Die Steuerklassen im Erbschaftsteuerrecht bestimmen, welche Freibeträge und Steuersätze für einen Erben gelten. Maßgeblich ist dabei nicht die Höhe des Einkommens, sondern das persönliche beziehungsweise verwandtschaftliche Verhältnis zum Erblasser.
Die erbschaftsteuerlichen Steuerklassen sind daher nicht mit den Lohnsteuerklassen zu verwechseln. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet drei Gruppen: Steuerklasse I, Steuerklasse II und Steuerklasse III. Je enger die familiäre Beziehung zum Verstorbenen ist, desto höher ist in der Regel der persönliche Freibetrag und desto niedriger fällt der Steuersatz aus.
Zur Steuerklasse I gehören im Erbfall:
Diese Gruppe profitiert von den höchsten persönlichen Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen. Die Freibeträge betragen:
Eltern und Großeltern nehmen eine Sonderstellung ein: Erben sie Vermögen, gehören sie zur Steuerklasse I. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten werden sie dagegen grundsätzlich der Steuerklasse II zugeordnet und erhalten lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Zur Steuerklasse II zählen insbesondere:
Für sämtliche Personen der Steuerklasse II gilt grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro. Das gilt unabhängig davon, ob beispielsweise ein Bruder, eine Nichte oder ein Schwiegerkind erbt.
Auch die Steuersätze sind deutlich höher als in Steuerklasse I. Deshalb kann bereits ein vergleichsweise kleiner Nachlass oberhalb des Freibetrags eine spürbare Steuerbelastung auslösen.
In die Steuerklasse III fallen alle Personen, die keiner der beiden anderen Gruppen zugeordnet werden können. Dazu gehören beispielsweise:
Auch juristische Personen oder bestimmte Zweckzuwendungen können der Steuerklasse III unterliegen. Der persönliche Freibetrag beträgt grundsätzlich 20.000 Euro.
Besonders bedeutsam ist die Einstufung unverheirateter Paare. Selbst wenn sie seit vielen Jahren zusammenleben, werden sie erbschaftsteuerlich nicht wie Ehegatten behandelt. Während Ehegatten 500.000 Euro steuerfrei erben können, steht einem nicht verheirateten Partner grundsätzlich nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu.
Nachdem der steuerliche Wert des Erwerbs ermittelt und der persönliche Freibetrag abgezogen wurde, wird auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb der jeweilige Steuersatz angewendet.
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6 Millionen Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13 Millionen Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26 Millionen Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26 Millionen Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Prozentsätze gelten jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb innerhalb der entsprechenden Wertstufe. Um unverhältnismäßig hohe Belastungssprünge beim Überschreiten einer Tarifgrenze abzumildern, sieht das Gesetz einen Härteausgleich vor.
Ein Bruder hinterlässt seiner Schwester Vermögen mit einem steuerlichen Wert von 220.000 Euro. Die Schwester gehört zur Steuerklasse II und kann einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro abziehen.
Damit verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 200.000 Euro. Für diesen Betrag gilt in Steuerklasse II grundsätzlich ein Steuersatz von 20 Prozent. Ohne weitere Abzüge oder Steuerbefreiungen würde sich daraus eine Erbschaftsteuer von 40.000 Euro ergeben.
Bei der tatsächlichen Berechnung können jedoch unter anderem Nachlassverbindlichkeiten, Bestattungskosten, Vermächtnisse oder sachliche Steuerbefreiungen berücksichtigt werden. Der steuerpflichtige Erwerb entspricht deshalb nicht zwangsläufig dem Verkehrswert des geerbten Vermögens.
Die Steuerklasse und der persönliche Freibetrag sind nur ein Teil der Berechnung. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können neben ihrem persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro erhalten. Dieser kann gekürzt werden, wenn dem Hinterbliebenen bestimmte steuerfreie Versorgungsbezüge zustehen.
Darüber hinaus bestehen unter bestimmten Voraussetzungen weitere Begünstigungen, etwa für:
Diese Vergünstigungen werden unabhängig von oder zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen geprüft.
Hat der Erbe innerhalb der vergangenen zehn Jahre bereits Schenkungen von derselben Person erhalten, werden diese früheren Erwerbe grundsätzlich mit dem Erbe zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag steht innerhalb dieses Zeitraums daher nicht für jede einzelne Übertragung erneut vollständig zur Verfügung.
Die Steuerklasse bleibt zwar grundsätzlich gleich, die Vorschenkung kann jedoch dazu führen, dass der Freibetrag bereits teilweise oder vollständig aufgebraucht ist. Außerdem kann durch die Zusammenrechnung eine höhere Tarifstufe erreicht werden.
Die gesetzliche Erbfolge und eine steuerlich günstige Vermögensübertragung führen nicht immer zum gleichen Ergebnis. Besonders bei unverheirateten Partnern, Geschwistern, Nichten, Neffen oder nicht verwandten Begünstigten können niedrige Freibeträge und hohe Steuersätze einen erheblichen Teil des Nachlasses aufzehren.
Durch eine frühzeitige Nachlassplanung lassen sich persönliche Freibeträge, Schenkungen, testamentarische Regelungen und mögliche Steuerbefreiungen besser aufeinander abstimmen. Bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder größeren Nachlässen sollte die Gestaltung rechtlich und steuerlich geprüft werden.
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