Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der eine Person ihre Erbfolge regelt, Erben bestimmt und weitere Anordnungen für den Nachlass trifft. Es wird erst mit dem Tod wirksam.
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Darin bestimmt der Erblasser, wer nach seinem Tod Erbe werden soll. Ohne wirksames Testament oder einen Erbvertrag gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge.
Anders als ein Erbvertrag wird ein Einzeltestament nicht mit anderen Personen vereinbart. Der Erblasser errichtet es persönlich und kann es grundsätzlich jederzeit ändern oder widerrufen. Eine Vertretung ist dabei nicht möglich.
Mit einem Testament lässt sich die gesetzliche Erbfolge an die eigenen Wünsche anpassen. Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen, Erbquoten bestimmen oder gesetzliche Erben ausschließen.
Eine Regelung ist besonders sinnvoll, wenn unverheiratete Partner abgesichert, Immobilien gezielt übertragen oder spätere Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft vermieden werden sollen. Pflichtteilsrechte naher Angehöriger bleiben grundsätzlich bestehen.
Ein Testament kann nur persönlich errichtet werden. Minderjährige dürfen grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr testieren, unterliegen dabei jedoch besonderen Formvorgaben.
Voraussetzung ist die Testierfähigkeit. Der Erblasser muss Bedeutung und Folgen seiner Erklärung erkennen und nach dieser Einsicht handeln können. Fehlt diese Fähigkeit, ist das Testament unwirksam.
Das Gesetz unterscheidet insbesondere zwischen dem eigenhändigen und dem öffentlichen Testament. Beide Formen sind wirksam, wenn die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Ein am Computer geschriebenes und lediglich unterschriebenes privates Testament erfüllt die Formvorschriften grundsätzlich nicht.
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ort und Datum sollten ebenfalls angegeben werden, damit bei mehreren Testamenten erkennbar bleibt, welche Verfügung zuletzt errichtet wurde.
Der Inhalt sollte eindeutig formuliert sein. Insbesondere muss klar werden, wer Erbe und wer lediglich Vermächtnisnehmer werden soll.
Ein notarielles Testament wird vor einem Notar errichtet. Der Erblasser kann seinen letzten Willen mündlich erklären oder eine offene beziehungsweise verschlossene Schrift übergeben.
Diese Form empfiehlt sich besonders bei größeren Vermögen, Immobilien, Unternehmen, Patchworkfamilien oder komplexen Verteilungswünschen. Für die Beurkundung fallen gesetzlich geregelte Gebühren an.
Der Erblasser kann Erben bestimmen und Erbquoten festlegen. Außerdem kann er einzelnen Personen durch ein Vermächtnis bestimmte Vermögenswerte zuwenden, ohne sie als Erben einzusetzen.
Auch Auflagen sind möglich, etwa zur Versorgung eines Haustiers oder zur Grabpflege. Zudem kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der den Nachlass verwaltet und den letzten Willen umsetzt.
Ein gemeinschaftliches Testament können grundsätzlich nur Ehegatten errichten. Bei einer eigenhändigen Fassung schreibt ein Ehegatte den Text handschriftlich, beide Ehegatten unterschreiben.
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten meist gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder oder andere Personen werden als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bestimmt.
Einzelne Regelungen können bindend sein. Änderungen sind dann insbesondere nach dem Tod eines Ehegatten nur eingeschränkt möglich.
Durch ein Testament können gesetzliche Erben ausgeschlossen werden. Abkömmlinge, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern können dennoch einen Pflichtteil verlangen.
Der Pflichtteil entspricht grundsätzlich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldanspruch gegenüber den Erben geltend gemacht. Eine Entziehung ist nur bei gesetzlich geregelten schweren Verfehlungen möglich.
Ein Einzeltestament kann grundsätzlich jederzeit vollständig oder teilweise widerrufen werden. Dies kann durch ein neues Testament oder durch die bewusste Vernichtung der Urkunde erfolgen.
Ein späteres Testament hebt frühere Regelungen insoweit auf, wie sie sich widersprechen. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollten ältere Verfügungen ausdrücklich widerrufen werden.
Ein privates Testament sollte so aufbewahrt werden, dass es nach dem Tod sicher aufgefunden wird. Es kann auch in amtliche Verwahrung gegeben werden.
Wer ein Testament findet oder besitzt, muss es nach dem Tod des Erblassers unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Das Gericht eröffnet die Verfügung und informiert die Beteiligten.
Eine Anfechtung kommt insbesondere bei Irrtum, widerrechtlicher Drohung oder bestimmten Fehlvorstellungen des Erblassers in Betracht.
Auch fehlende Testierfähigkeit oder Formfehler können die Wirksamkeit infrage stellen. Die bloße Unzufriedenheit eines Angehörigen mit der Erbfolge reicht dagegen nicht aus.
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