Die Erbschaftsausschlagung ist die formgebundene Erklärung eines berufenen Erben, den angefallenen Nachlass nicht zu übernehmen. Sie muss grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden.
Eine Erbschaft kann neben Vermögenswerten auch Schulden und andere Verpflichtungen enthalten. Da sie dem berufenen Erben automatisch mit dem Tod des Erblassers zufällt, kann eine Ausschlagung sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet oder wirtschaftlich unattraktiv ist.
Ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden sollte, lässt sich häufig nicht sofort beurteilen. Deshalb sollten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, laufende Verträge und mögliche Haftungsrisiken möglichst frühzeitig geprüft werden.
Wer ein nicht amtlich verwahrtes Testament besitzt, muss es nach Kenntnis vom Tod unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Die Erbschaft fällt dem Erben zunächst automatisch zu. Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, sobald die Erbschaft angenommen wurde oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist.
Der Erbe übernimmt den Nachlass grundsätzlich als Ganzes. Dazu gehören sowohl Vermögenswerte als auch Nachlassverbindlichkeiten. Eine Beschränkung der Haftung kann insbesondere durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz erreicht werden.
Die Ausschlagung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen erklärt werden. Sie erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht entweder zur gerichtlichen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form, beispielsweise über einen Notar. Ein einfacher Brief genügt nicht.
Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Schlägt ein Erbe aus, fällt die Erbschaft derjenigen Person zu, die ohne ihn berufen wäre. Für diesen nachrückenden Erben beginnt eine eigene Ausschlagungsfrist, sobald er vom Erbanfall und vom Berufungsgrund Kenntnis erhält.
Für Minderjährige handeln grundsätzlich ihre gesetzlichen Vertreter. Je nach Konstellation kann für die Ausschlagung zusätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Das Gesetz sieht hierfür bestimmte Ausnahmen vor.
Jeder Miterbe kann seinen eigenen Erbteil unabhängig von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ausschlagen. Der Anteil fällt anschließend demjenigen zu, der bei Wegfall des Ausschlagenden erbberechtigt wäre.
Kann kein anderer Erbe festgestellt werden, wird das zuständige Bundesland beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen der Bund gesetzlicher Erbe. Der Fiskus kann die ihm angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
Die Erbschaft kann grundsätzlich nur vollständig angenommen oder ausgeschlagen werden. Eine Beschränkung auf einzelne Vermögenswerte oder der Ausschluss bestimmter Schulden ist nicht möglich.
Für Höfe, die der Höfeordnung unterliegen, gelten Besonderheiten. Der Hoferbe kann den Hofanfall ausschlagen, ohne zugleich die Erbschaft am übrigen Vermögen abzulehnen.
Die Ausschlagung darf weder von einer Bedingung abhängig gemacht noch zeitlich befristet werden. Eine Erklärung „nur bei Überschuldung“ wäre daher unwirksam.
Eine Annahme, Ausschlagung oder versäumte Ausschlagungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, etwa bei einem erheblichen Irrtum, einer Täuschung oder Drohung. Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären und regelmäßig ebenfalls fristgebunden.
Vor einer Entscheidung sollten Konten, Immobilien, Kredite, Steuerschulden und sonstige Verpflichtungen geprüft werden. Eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht kann die Informationsbeschaffung erleichtern. Unüberlegte Verfügungen über Nachlassgegenstände sollten vermieden werden.
Der Erbe kann beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen. Der Nachlassverwalter verwaltet das Vermögen und begleicht daraus die Nachlassverbindlichkeiten. Dadurch kann die Haftung auf den Nachlass begrenzt werden. Bei bekannter Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist unverzüglich ein Nachlassinsolvenzantrag zu prüfen.
Hat der Erbe eigene Schulden, kann sein Anteil an einer Erbengemeinschaft grundsätzlich gepfändet werden. Für Pflichtteilsansprüche gelten besondere Pfändungsvoraussetzungen. Eine Ausschlagung sollte daher nicht ohne Prüfung der erb- und vollstreckungsrechtlichen Folgen erfolgen.
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