Ausschlagung der Erbschaft

Kurz-Definition

Die Erbschaftsausschlagung ist die formgebundene Erklärung eines berufenen Erben, den angefallenen Nachlass nicht zu übernehmen. Sie muss grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden.

Warum sollte man das tun? Wie wird es durchgeführt?

Eine Erbschaft kann neben Vermögenswerten auch Schulden und andere Verpflichtungen enthalten. Da sie dem berufenen Erben automatisch mit dem Tod des Erblassers zufällt, kann eine Ausschlagung sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet oder wirtschaftlich unattraktiv ist.

Erben ist eine unsichere Angelegenheit

Ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden sollte, lässt sich häufig nicht sofort beurteilen. Deshalb sollten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, laufende Verträge und mögliche Haftungsrisiken möglichst frühzeitig geprüft werden.

Mit dem Ableben des Erblassers beginnt ein förmliches Verfahren

Wer ein nicht amtlich verwahrtes Testament besitzt, muss es nach Kenntnis vom Tod unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Die Erbschaft fällt dem Erben zunächst automatisch zu. Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, sobald die Erbschaft angenommen wurde oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist.

Erben kann riskant sein

Der Erbe übernimmt den Nachlass grundsätzlich als Ganzes. Dazu gehören sowohl Vermögenswerte als auch Nachlassverbindlichkeiten. Eine Beschränkung der Haftung kann insbesondere durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz erreicht werden.

Ausschlagung nur binnen 6 Wochen möglich

Die Ausschlagung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen erklärt werden. Sie erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht entweder zur gerichtlichen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form, beispielsweise über einen Notar. Ein einfacher Brief genügt nicht.

Ausschlagungsfrist bei Auslandsbezug

Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Neue Frist für Nachrücker

Schlägt ein Erbe aus, fällt die Erbschaft derjenigen Person zu, die ohne ihn berufen wäre. Für diesen nachrückenden Erben beginnt eine eigene Ausschlagungsfrist, sobald er vom Erbanfall und vom Berufungsgrund Kenntnis erhält.

Wenn Minderjährige erben

Für Minderjährige handeln grundsätzlich ihre gesetzlichen Vertreter. Je nach Konstellation kann für die Ausschlagung zusätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Das Gesetz sieht hierfür bestimmte Ausnahmen vor.

In Erbengemeinschaften entscheidet jeder für sich selbst

Jeder Miterbe kann seinen eigenen Erbteil unabhängig von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ausschlagen. Der Anteil fällt anschließend demjenigen zu, der bei Wegfall des Ausschlagenden erbberechtigt wäre.

Letztlich erbt der Fiskus

Kann kein anderer Erbe festgestellt werden, wird das zuständige Bundesland beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen der Bund gesetzlicher Erbe. Der Fiskus kann die ihm angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Erben heißt alles oder nichts

Die Erbschaft kann grundsätzlich nur vollständig angenommen oder ausgeschlagen werden. Eine Beschränkung auf einzelne Vermögenswerte oder der Ausschluss bestimmter Schulden ist nicht möglich.

Hoferben haben Sonderrechte

Für Höfe, die der Höfeordnung unterliegen, gelten Besonderheiten. Der Hoferbe kann den Hofanfall ausschlagen, ohne zugleich die Erbschaft am übrigen Vermögen abzulehnen.

Ausschlagung duldet keine Kompromisse

Die Ausschlagung darf weder von einer Bedingung abhängig gemacht noch zeitlich befristet werden. Eine Erklärung „nur bei Überschuldung“ wäre daher unwirksam.

Anfechtung kann ein Rettungsanker sein

Eine Annahme, Ausschlagung oder versäumte Ausschlagungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, etwa bei einem erheblichen Irrtum, einer Täuschung oder Drohung. Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären und regelmäßig ebenfalls fristgebunden.

So lassen sich Spekulationen über den Nachlass bewältigen

Vor einer Entscheidung sollten Konten, Immobilien, Kredite, Steuerschulden und sonstige Verpflichtungen geprüft werden. Eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht kann die Informationsbeschaffung erleichtern. Unüberlegte Verfügungen über Nachlassgegenstände sollten vermieden werden.

Nachlassverwaltung schützt das eigene Vermögen

Der Erbe kann beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen. Der Nachlassverwalter verwaltet das Vermögen und begleicht daraus die Nachlassverbindlichkeiten. Dadurch kann die Haftung auf den Nachlass begrenzt werden. Bei bekannter Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist unverzüglich ein Nachlassinsolvenzantrag zu prüfen.

Wer erbt, ruft eigene Gläubiger auf den Plan

Hat der Erbe eigene Schulden, kann sein Anteil an einer Erbengemeinschaft grundsätzlich gepfändet werden. Für Pflichtteilsansprüche gelten besondere Pfändungsvoraussetzungen. Eine Ausschlagung sollte daher nicht ohne Prüfung der erb- und vollstreckungsrechtlichen Folgen erfolgen.

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