Erbvertrag

Kurz-Definition

Ein Erbvertrag ist eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen, mit der Vertragsparteien verbindliche Regelungen zur Erbfolge treffen. Anders als ein Testament lässt er sich grundsätzlich weder einseitig widerrufen noch ohne Zustimmung ändern.

Ein Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) ermöglicht eine verbindliche Regelung der späteren Erbfolge. Wie das Testament zählt er zu den Verfügungen von Todes wegen. Anders als ein Testament entfaltet der Erbvertrag jedoch eine Bindungswirkung für die beteiligten Vertragsparteien und kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Ein Rücktritt ist insbesondere dann möglich, wenn ein entsprechendes Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart wurde und die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Errichtet der Erblasser später ein Testament, das den erbvertraglichen Bestimmungen widerspricht, haben die bindenden Regelungen des Erbvertrags grundsätzlich Vorrang. Die Rechtsstellung eines im Erbvertrag Bedachten ist daher stärker abgesichert als die eines ausschließlich testamentarisch eingesetzten Erben. Der Vertrag muss vor einem Notar geschlossen und notariell beurkundet werden.

Erbvertrag Kosten

Während ein Testament eigenhändig verfasst werden kann, gelten für einen Erbvertrag besondere Formvorschriften. Die Vertragsparteien müssen beim Abschluss persönlich vor dem Notar erscheinen. Da die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben ist, entstehen entsprechende Gebühren. Ihre Höhe richtet sich nach den Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Maßgeblich ist grundsätzlich der Geschäftswert, der sich regelmäßig am Wert des betroffenen Vermögens beziehungsweise des Nachlasses orientiert. Bei einem Geschäftswert von 1.000.000 Euro können die reinen Beurkundungsgebühren knapp 2.000 Euro betragen.

Erbvertrag Muster

Im Internet finden sich zahlreiche Vorlagen und Muster für Erbverträge. Diese können einen ersten Überblick über mögliche Inhalte und Gestaltungsformen vermitteln, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Ein Muster gewährleistet weder Vollständigkeit noch rechtliche Wirksamkeit. Da ein Erbvertrag nur durch notarielle Beurkundung wirksam geschlossen werden kann, sollten die persönlichen Ziele und Vorstellungen frühzeitig mit einem Notar besprochen werden. Auf dieser Grundlage lässt sich eine Vertragsgestaltung entwickeln, die zur jeweiligen familiären und vermögensrechtlichen Situation passt.

Erbvertrag Pflichtteil

Wird ein naher Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen, kann ihm dennoch ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Dieser sichert bestimmten Personen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Anspruch entsteht nicht automatisch als Anteil am Nachlass, sondern muss von der pflichtteilsberechtigten Person gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Nach § 2303 BGB gehören insbesondere Abkömmlinge wie Kinder, Enkel und Urenkel, außerdem die Eltern sowie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

Auch ein Erbvertrag beseitigt den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nicht. Durch eine frühzeitige Nachlassplanung und geeignete vertragliche Regelungen kann dessen wirtschaftliche Bedeutung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden.

Vollständig ausschließen lässt sich der Pflichtteil durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht. Voraussetzung ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten. Häufig erhält die verzichtende Person im Gegenzug eine Abfindung, deren Höhe sich am voraussichtlichen Pflichtteilsanspruch orientieren kann.

Ehe- und Erbvertrag

Verstirbt ein Ehepartner, ohne seine Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag geregelt zu haben, richtet sich die Verteilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Vorschriften. Häufig entsteht dadurch eine Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehegatten und den Kindern.

Viele Ehepaare möchten jedoch sicherstellen, dass zunächst der überlebende Partner wirtschaftlich abgesichert wird. Deshalb kann es sinnvoll sein, ehevertragliche Regelungen zur Wahl des Güterstands mit erbvertraglichen Bestimmungen zu verbinden. In Betracht kommen insbesondere:

  • Zugewinngemeinschaft,
  • modifizierte Zugewinngemeinschaft,
  • Gütertrennung und
  • Gütergemeinschaft.

Diese Vereinbarungen können in einem umfassenden Ehe- und Erbvertrag zusammengeführt werden. Damit der Vertrag wirksam ist, muss er notariell beurkundet werden. Die Notargebühren richten sich unter anderem nach dem maßgeblichen Vermögenswert der Ehegatten. Wird zusätzlich anwaltliche Beratung oder Vertragsgestaltung in Anspruch genommen, können weitere Kosten entstehen.

Erbvertrag ändern

Ein Erbvertrag kann grundsätzlich weder einseitig geändert noch frei widerrufen werden. Sollen einzelne Bestimmungen angepasst oder der gesamte Vertrag aufgehoben werden, ist regelmäßig die Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien erforderlich. Wurde der Erbvertrag zwischen Ehegatten geschlossen, kann eine spätere Scheidung Auswirkungen auf seine Wirksamkeit haben.

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