Ein Erblasser ist die verstorbene Person, deren Vermögen, Rechte und Verbindlichkeiten nach ihrem Tod im Rahmen der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge auf die Erben übergehen.
Als Erblasser wird die Person bezeichnet, deren Vermögen mit ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen übergeht. Jeder verstorbene Mensch ist daher ein Erblasser, selbst wenn kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Juristische Personen wie Kapitalgesellschaften oder eingetragene Vereine können hingegen nicht sterben. Sie werden aufgelöst und liquidiert.
Im erbrechtlichen Zusammenhang kann auch ein noch lebender Mensch bereits als Erblasser bezeichnet werden, etwa wenn er ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, eine solche Verfügung widerruft oder einen Erbverzicht vereinbart. Der eigentliche Erbfall tritt jedoch erst mit seinem Tod ein. Zuvor können potenzielle Erben keine Ansprüche auf das spätere Erbe geltend machen. Auch eine vorzeitige Auszahlung des Erbes oder des Pflichtteils kann grundsätzlich nicht verlangt werden.
Erbe ist die Person, auf die beim Tod eines Menschen dessen Vermögen als Ganzes übergeht. Zunächst richtet sich die Erbenstellung nach der gesetzlichen Erbfolge. Möchte der Erblasser hiervon abweichen, kann er durch ein Testament oder einen Erbvertrag festlegen, wer Erbe werden soll. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person rechtsfähig und damit erbfähig ist. Erbfähig sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Tiere können dagegen nicht selbst als Erben eingesetzt werden.
Das Vermögen, das nach dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben übergeht, wird als Erbschaft oder Nachlass bezeichnet. Es umfasst sowohl Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten. Während der Begriff Erbschaft vor allem den rechtlichen Übergang des Vermögens beschreibt, bezeichnet der Nachlass eher den zum Todeszeitpunkt vorhandenen Vermögensbestand.
Tiere besitzen keine eigene Rechtsfähigkeit und können deshalb nicht erben. Soll ihre Versorgung nach dem Tod des Erblassers sichergestellt werden, kann dieser einen Erben durch eine testamentarische Auflage verpflichten, die Pflege und Betreuung des Tieres zu übernehmen.
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und hinterlässt Vermögen in Deutschland, muss geklärt werden, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist. Um unterschiedliche rechtliche Behandlungen einzelner Vermögensteile möglichst zu vermeiden, kann im Testament eine zulässige Rechtswahl getroffen werden.
Möchte ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht übernehmen, reicht bloße Untätigkeit oder geäußertes Desinteresse nicht aus. Er muss die Erbschaft form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Alternativ kann bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein notariell beurkundeter Erbverzicht vereinbart werden.
Sterben Erblasser und vorgesehener Erbe gleichzeitig und lässt sich nicht feststellen, wer den anderen überlebt hat, wird grundsätzlich von einem gleichzeitigen Tod ausgegangen. Der vorgesehene Erbe erwirbt die Erbschaft dann nicht. Stattdessen ist die Erbfolge für den Nachlass anderweitig zu bestimmen.
Ein bereits gezeugtes, aber beim Erbfall noch ungeborenes Kind wird erbrechtlich so behandelt, als wäre es bereits geboren gewesen. Voraussetzung ist, dass das Kind später lebend zur Welt kommt. Bei einer Totgeburt entsteht keine Rechtsfähigkeit, sodass das Kind nicht Erbe werden kann.
Bei einem erst nach dem Tod des Erblassers künstlich gezeugten Kind können besondere erbrechtliche Fragen entstehen. Seine Berücksichtigung in der Erbfolge richtet sich nach den maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls.
Beim digitalen Nachlass können der Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen und das Informationsinteresse der Erben miteinander kollidieren. Dies betrifft insbesondere den Zugriff auf E-Mail-Konten, soziale Netzwerke, Verkaufsplattformen, Dating-Portale und andere digitale Benutzerkonten.
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